AGB
Allgemeines/Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten sachlich für alle Kauf- und Lieferverträge über sämtliche von baum-systems gmbh (nachfolgend baum-systems) vertriebenen Produkte und Geräte, auch Zubehör und Ersatzteile, sowie für Dienstleistungen wie Beratung, Installationen und Wartungen ausschließlich. Abweichende Regelungen, insbesondere entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur dann als vereinbart, wenn diese von baum-systems ausdrücklich schriftlich als an Stelle dieser Bedingungen geltend bestätigt werden. Diese AGB gelten auch dann, wenn baum-systems in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.2. Diese AGB finden in persönlicher Hinsicht Anwendung ausschließlich gegenüber Kaufleuten einschließlich Minderkaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese AGB in der jeweils gültigen Fassung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle künftigen Geschäfte, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- oder Folgeaufträge.
1.4. Von baum-systems im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren ausgedruckte oder per E-Mail versandte Geschäftspost, wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge und Zahlungserinnerungen, sind auch ohne Unterschrift gültig und rechtsverbindlich.
1.5. Vereinbarungen über den Kauf von Hardware (einschließlich Betriebssoftware) einerseits und solche über Anwendersoftware andererseits stellen zwei rechtlich selbständige und voneinander unabhängige Verträge dar, selbst wenn sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung getroffen oder in einer einheitlichen Auftragsbestätigung festgehalten worden sind. Rechtliche Mängel oder Leistungsstörungen in dem einen Vertragsverhältnis haben nur dann Auswirkungen auf das andere, wenn der bei Bestellung ausdrücklich erklärte Wille des Kunden auf den Erwerb eines einheitlichen Kaufgegenstandes gerichtet war.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1. Angebote von baum-systems sind freibleibend und unterstehen von dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bestellungen werden erst aufgrund schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich, es sei denn, dass die bestellte Leistung von baum-systems bereits ausgeführt wurde.
2.2. Die in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Rundschreiben, sonstigen Veröffentlichungen oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten sind, im Rahmen des Branchenüblichen, näherungsweise richtig und insoweit beschränkt maßgeblich. Sie enthalten nur dann Zusicherungen, wenn sie als solche von uns ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient lediglich der näheren Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.3. baum-systems bleibt es vorbehalten, ohne vorherige Ankündigung Konstruktionsveränderungen bei Geräten vorzunehmen, soweit dies handelsüblich und für den Vertragspartner zumutbar ist. Der Kunde kann nicht beanspruchen, dass bei Konstruktionsänderungen innerhalb einer laufenden Serie auch bereits gelieferte Geräte nachgerüstet werden.
2.4. Eigentums- und Urheberrechte, insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen die im Zusammenhang mit einem Angebot von baum-systems in den Besitz des Kunden gelangen, bleiben vorbehalten. Diese Dokumente dürfen Dritten außer in Fällen bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen oder Scheitern des Vertrags auf Verlangen an baum-systems zurückzugeben.
2.5. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z.B. Muster und Zeichnungen. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde baum-systems von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers frei.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die von baum-systems in Angeboten und Preislisten angegebenen Preise sind Nettopreise; sie enthalten weder Umsatzsteuer noch andere Steuern, Zölle, Gebühren und staatliche Abgaben, die mit dem Erwerb der betreffenden Produkte durch den Kunden zusammenhängen. Verpackung, Porto, Fracht und Transportversicherung werden gesondert berechnet. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind (z.B. bei nachträglichen Vertragsänderungen), werden gesondert berechnet.
3.2. Liegt der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Listenpreis über dem mit dem Kunden vereinbarten, gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, dieser höhere Listenpreis, wenn die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erfolgt, es sei denn, dass die Rechnung schon erstellt und vom Kunden bezahlt worden ist.
3.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis rein netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind in der Rechnung ausgewiesen. Zahlungen des Kunden haben ausschließlich an baum-systems zu erfolgen.
3.4. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks setzt die Zustimmung baum-systems voraus und erfolgt nur zahlungshalber. Diskontspesen und andere Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.
3.5. Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist baum-systems berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten. Soweit dann die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist baum-systems berechtigt, eine neue Lieferung unter Berücksichtigung sonstiger Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen (§315 BGB) vorzunehmen.
3.6. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (z.B. einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst) oder bei ihm ein Insolvenzverfahren beantragt oder eingeleitet wird, ist baum-systems berechtigt, die gesamte Forderung ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem ist baum-systems dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so ist baum-systems berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Kunden in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen. In diesen Fällen kann baum-systems anstelle des Rücktritts auch Schadensersatz oder den Eigentumsvorbehalt nach weiterer Maßgabe der nachstehenden Ziffer 8. geltendmachen.
3.7. Die Befugnis zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von baum-systems anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können baum-systems gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, es sei denn, dass die gerügten Mängel rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von baum-systems anerkannt sind.
4. Lieferung und Abnahme
4.1. Die von baum-systems genannten Termine und Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht unter kalendermäßiger Bestimmung schriftlich zugesagt wurden. Angegebene Lieferfristen beginnen grundsätzlich ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und/oder Freigaben. Ist der Kunde zu Vorleistungen verpflichtet, so beginnt die Lieferfrist ab Eingang der Vorleistung bei baum-systems.
4.2. Die Liefer- und Leistungsfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Werk oder Lager von baum-systems verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist. baum-systems ist im Rahmen des dem Kunden zumutbaren zu Teillieferungen berechtigt.
4.3. Sollte baum-systems die Einhaltung vereinbarter Liefertermine wegen höherer Gewalt, Eingriffen von hoher Hand, Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Auslieferungseinrichtungen, Zulieferbetrieben oder im Bereich der Transportmittel unmöglich sein, so ist baum-systems berechtigt, die Lieferung nach Fortfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Im Falle der Lieferverzögerung von mehr als vier Monaten ist der Kunde berechtigt, die Lieferung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat keine weitergehenden Rechte oder Ansprüche wegen Nichtbelieferung oder Spätbelieferung aus solchen Gründen, auch dann nicht, wenn diese Gründe erst eintreten, wenn die Lieferfrist bereits überschritten oder baum-systems in Verzug war.
4.4. Bei Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist steht dem Kunden das Recht zu, baum-systems eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen einer Verzögerung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht, soweit baum-systems nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Beruht der Lieferverzug auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten von baum-systems, so ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5%, maximal aber 5% des Nettolieferwerts zu verlangen. baum-systems bleibt das Recht vorbehalten, dem Kunden einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
4.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so werden ihm, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet, wobei baum-systems berechtigt ist, von 1% des Rechnungsbetrages der Ware für jeden angefangenen Monat auszugehen. Der Nachweis geringer Lagerkosten bleibt dem Kunden ebenso vorbehalten wie baum-systems die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens.
4.6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Er ist auf Verlangen verpflichtet, seine Übernahmebereitschaft und die Erledigung etwa erforderlicher Vorbereitungshandlungen vor der Lieferung schriftlich zu bestätigen. Verweigert er dies oder lehnt er die Übernahme der Ware ab, tritt Annahmeverzug ein.
4.7. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung, sind der Wahl durch baum-systems überlassen und erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen und mit verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch baum-systems gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
5. Gefahrübergang
5.1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer auf den Kunden über. Bei Anlieferung durch baum-systems trägt baum-systems die Gefahr bis zur Anlieferung an der Empfangsstelle. Vorstehendes gilt auch bei Teillieferungen.
5.2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziffer 6. entgegenzunehmen. Beanstandungen wegen Transportschäden muss der Kunde fristgerecht auch gegenüber Spediteuren, Frachtführern und deren Versicherungen o. ä. selbst geltend machen.
6. Gewährleistung
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sofort beim Empfang der Ware auf dem Lieferschein bzw. auf dem Frachtbrief zu vermerken, spätestens jedoch fünf Werktage nach Empfang und in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau durch baum-systems schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gelten die Lieferungen als genehmigt.
6.2. Wird die gelieferte Ware durch baum-systems installiert, hat die Abnahme durch den Kunden unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt sie gleichwohl als erfolgt, wenn die gelieferte und installierte Ware vom Kunden in Betrieb genommen wird. Installationsmängel sind sofort im Beisein des Monteurs oder Vertreters von baum-systems zu rügen. Nach erfolgter Abnahme sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern sie nicht verdeckte Mängel betreffen.
6.3. baum-systems gewährleistet für die Dauer von zwölf Monaten nach Gefahrübergang, dass gelieferte Geräte und andere Vertragsgegenstände frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder unsachgemäßer Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Lagerung sowie klimatischen, chemischen, elektrochemischen und elektrischen Einwirkungen, sofern sie nicht auf Verschulden von baum-systems zurückzuführen sind. Dasselbe gilt für Schäden aus der Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie durch unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie aus der Weiternutzung trotz Auftretens eines offensichtlichen Fehlers.
6.4. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von baum-systems auf kostenlose und frachtfreie Ersatzlieferung oder Nachbesserung. baum-systems ist berechtigt, die Nachbesserung durch den Hersteller ausführen zu lassen. Im Fall der Ersatzlieferung gehen die beanstandeten Waren im Zeitpunkt, in dem baum-systems die Beanstandung anerkennt, in das Eigentum von baum-systems über. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (§477 BGB) nach seiner Wahl Wandelung oder Minderung verlangen, wenn ihm ein weiterer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsversuch nicht zumutbar ist. Schadensersatzansprüche kann der Kunde nur unter den in Ziffer 7. benannten Voraussetzungen geltend machen.
6.5. Das Entstehen einer Gewährleistungspflicht hat eine fachgerechte Ausführung des Einbaus der Geräte und weiteren Liefergegenstände von baum-systems zur Voraussetzung. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferten Waren von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert werden, es sei denn, dass der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht.
6.7. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn baum-systems nach Verständigung vom Mangel nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, die nach dem Ermessen von baum-systems notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn baum-systems mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von baum-systems Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Voraussetzung ist jedoch auch in diesem Fall, dass baum-systems von dem Schaden unverzüglich verständigt wird.
7. Allgemeine Haftungsbegrenzung
7.1. baum-systems haftet der Höhe nach unbeschränkt für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder wesentlicher Nebenpflichten entstanden sind, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf und die für die Erreichung des Vertragszwecks wichtig sind (Kardinalpflichten). Ebenso haftet baum-systems beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften und für Schäden, die durch die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vertraglicher, nicht zu den Kardinalpflichten gehöriger Nebenpflichten (einfache Nebenpflichten) durch Mitglieder der Geschäftsführung oder leitende Mitarbeiter von baum-systems entstanden sind.
7.2. Ist eine Haftung nach Ziffer 7.1. nicht begründet, so ist die Haftung von baum-systems bei Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit sowie für grob fahrlässiges Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen auf die Ersatzleistung der Betriebshaftpflichtversicherung von baum-systems mit einer Deckungssumme von EUR 50.000 pro Schadensereignis beschränkt. Für den Fall, dass dieser Versicherungsschutz nicht oder nicht vollständig zugunsten des Kunden besteht, haftet baum-systems bis zum Betrag von EUR 50.000 unmittelbar. Eine weitergehende Haftung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
7.3. Die Haftung von baum-systems ist ebenfalls auf EUR 50.000 beschränkt, wenn der Kunde auf das ihm bekannte oder erkennbare Risiko ungewöhnlicher und den gewöhnlichen Umfang überschreitende Schäden, die für baum-systems nicht vorhersehbar waren, nicht hingewiesen hat.
7.4. baum-systems haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für den Verlust aufgezeichneter Daten, es sei denn, dass baum-systems insoweit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet baum-systems nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
7.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die außervertragliche und vorvertragliche Haftung. Sie gelten jedoch nicht für Schäden, die durch die Verletzung von Leben oder Gesundheit verursacht worden sind. Ebenso wenig gelten sie für Ansprüche nach §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen des Unvermögens und der Unmöglichkeit der Leistung.
7.6. Soweit die Haftung von baum-systems beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und anderen Erfüllungsgehilfen von baum-systems.
7.7. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren mit dem Ende der Gewährleistungsfrist aus Ziffer 6.3., spätestens jedoch sechs Monate nach Entstehung des Anspruchs, soweit nicht Ansprüche aus arglistigem Verhalten oder aus Produzentenhaftung geltend gemacht werden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Das Eigentum an Geräten und anderen Liefergegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit baum-systems entstandenen oder künftig entstehenden Forderungen einschließlich Nebenforderungen auf den Kunden über (Kontokorrentvorbehalt). Die Begebung von Wechseln und Schecks stellt noch keine Erfüllung offener Forderungen dar, sondern erfolgt erfüllungshalber.
8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden sowie Diebstahl und Vandalismus zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen ist baum-systems die Versicherungspolice zur Einsicht auszuhändigen. Der Kunde tritt schon jetzt die Ansprüche gegen den Versicherer an baum-systems ab; baum-systems nimmt diese Abtretung an. baum-systems erklärt außerdem die Rückabtretung dieser Ansprüche an den Kunden unter der aufschiebenden Bedingung des Erlöschens des Eigentumsvorbehalts wegen vollständiger Bezahlung aller Forderungen von baum-systems. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für baum-systems vorgenommen. Werden Liefergegenstände mit anderen, baum-systems nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt baum-systems das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
8.4. Für den Fall, dass der Wert des Sicherungsgutes nach Ziffern 8.1. und 8.3. den Wert der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt (Deckungsgrenze), ist baum-systems auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten in entsprechender Höhe der Übersicherung verpflichtet. Bei der Auswahl des freizugebenden Sicherungsgutes steht baum-systems ein Wahlrecht zu.
8.5. Die Bewertung des Sicherungsgutes erfolgt anhand des realisierbaren Markt- oder Börsenpreises. Ist ein solcher nicht vorhanden oder lässt er sich nicht ermitteln, so ist Hilfsweise auf den Einkaufspreis abzustellen. Ist auch ein solcher nicht zu ermitteln, so ist der Herstellerpreis maßgeblich.
8.6. Zur Verpfändung, Sicherungsübereignung sowie zur Veräußerung des Sicherungsguts im Sale-and-lease-back-Verfahren ist der Kunde nicht berechtigt. Bei Pfändungen und sonstigen Angriffen Dritter hat er baum-systems unverzüglich zu benachrichtigen, damit baum-systems in die Lage versetzt wird, Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu erheben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, baum-systems die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde baum-systems für den entstandenen Ausfall.
8.7. Wird das Sicherungsgut entsprechend der obigen Ermächtigung veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt sämtliche daraus resultierende Forderungen gegen seinen Vertragspartner zur Sicherung sämtlicher bestehender und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit baum-systems an baum-systems ab. baum-systems nimmt diese Abtretung an. Soweit baum-systems nur Teileigentum an dem Sicherungsgut hat, tritt der Kunde zur Sicherung eine Teilforderung in der Höhe an baum-systems ab, die dem Verhältnis des Eigentumsanteils an der Gesamtsache entspricht.
8.8. Besteht zwischen dem Kunden und dessen Vertragspartner ein Abtretungsverbot, so ist der Kunde zur Weiterveräußerung des Sicherungsgutes nicht ermächtigt, es sei denn, die Forderung aus dem Weiterverkauf des Sicherungsgutes wird in ein Kontokorrentverhältnis eingestellt. In diesem Fall tritt der Kunde die Kontokorrentforderung (kausaler Saldo) gegen den Dritten entsprechend der Regelung in Ziffer 8.7. an baum-systems ab. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte.
8.9. Der Kunde bleibt neben baum-systems zum Forderungseinzug der abgetretenen Forderungen berechtigt.
8.10. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen den Wert der gesicherten Forderungen von baum-systems nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt, ist baum-systems auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Forderungen in entsprechender Höhe verpflichtet. baum-systems steht bei der Auswahl der freizugebenden Forderungen ein Wahlrecht zu.
8.11. Das Recht zum Widerruf der Ermächtigung zur Verarbeitung und Weiterveräußerung des Sicherungsgutes, der Einziehungsermächtigung für die sicherungshalber abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Verwertung der Sicherheiten steht baum-systems nur dann zu, wenn sich der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder der Kunde seine Zahlungen endgültig einstellt.
8.12. Der Kunde ist in den Fällen der Ziffer 8.11. verpflichtet, baum-systems Name und Anschrift der Drittschuldner der abgetretenen Forderungen unverzüglich zu benennen sowie alle zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Unterlagen herauszugeben. Er hat den Drittschuldnern die Sicherungsabtretung unverzüglich bekannt zu geben.
8.13. baum-systems hat nach wirksamen Widerruf der erteilten Ermächtigungen das Recht, anstelle der Verwertung das Sicherungsgut auch nur vorübergehend zu Sicherungszwecken zurückzunehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Macht baum-systems seine Sicherungsrechte gegenüber dem Kunden geltend, ist baum-systems berechtigt, Grundstücke, Gelände und Gebäude des Kunden zu betreten, das vorbehaltene Eigentum oder Sicherungseigentum in Besitz zu nehmen und an einen anderen Ort zu verbringen bzw. verbringen zu lassen.
8.14. baum-systems ist berechtigt, die als Sicherheit erhaltenen Gegenstände zu verwerten, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nachdem ihm die Verwertung angedroht worden ist, die gesamten noch offenen Forderungen bezahlt hat. Die Kosten der Verwertung trägt der Kunde.
9. Urheberrechte und Schutzrechtsverletzungen
9.1. Soweit zum Lieferumfang auch lizenzpflichtige Betriebssoftware gehört, räumt baum-systems dem Kunden mit vollständiger Bezahlung ihrer Rechnung aus der Lieferung ein einfaches, nicht ausschließliches und nur im Verbund mit der dazugehörigen Hardware übertragbares Recht ein, diese Software in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmzustand (Release) auf der gelieferten Anlage zu nutzen. Für Anwendersoftware gelten besondere Lizenzbestimmungen, die dem Kunden jeweils mit der Software ausgehändigt werden.
9.2. Der Kunde erkennt an, dass Software Markenrechte, Know-how und anderes geistiges Eigentum enthalten oder verkörpern kann und dass diese Rechte baum-systems oder ihren Zulieferern zustehen.
9.3. Nehmen Dritte den Kunden wegen der Verletzung eines Schutzrechts durch Verwendung eines von baum-systems überlassenen Produkts in Anspruch, so hat der Kunde baum-systems hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. baum-systems wird diese Ansprüche nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder die Auseinandersetzungen durch Vergleich beenden. Der Kunde hat baum-systems bei der Verteidigung in jeder zumutbaren Weise zu unterstützen. baum-systems wird alle finanziellen Lasten tragen, die aus einem Urteil gegen den Kunden hervorgehen, einschließlich eines einem Dritten zuerkannten Schadensersatzes und der Verfahrenskosten. baum-systems wird die Kosten eines Vergleiches tragen, wenn baum-systems dem Vergleich zustimmt. Der Kunde räumt baum-systems die alleinige Befugnis ein, über die Rechtsverteidigung und über Vergleichsverhandlungen zu entscheiden. Er wird baum-systems die hierfür notwendigen Vollmachten im Einzelfall erteilen.
9.4. Sollte baum-systems zu der Überzeugung gelangen, dass ein Produkt möglicherweise Gegenstand einer Schutzrechtsbeanstandung wird, so ist baum-systems berechtigt, nach eigener Wahl
- auf eigene Kosten für den Kunden das Recht zu erwirken, das Produkt weiterhin zu benutzen,
- auf eigene Kosten das Produkt in zumutbarem Umfang zu ersetzen oder so zu verändern, dass es Rechte Dritter nicht mehr verletzt;
- die Betriebssoftware, Geräte oder Teile hiervon zurückzunehmen und dem Kunden den Kaufpreisabzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr zu erstatten.
9.5. baum-systems treffen keine Verpflichtungen, wenn die Betriebsoftware, Maschinen oder Teile hiervon vom Kunden geändert oder mit nicht von baum-systems zur Verfügung gestellten Programmen oder Daten verbunden werden und daraus Ansprüche Dritter entstehen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISC) sind ausgeschlossen.
10.2. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist Wiesbaden; Erfüllungsort für Lieferverpflichtungen von baum-systems ist jedoch der Sitz des von baum-systems mit der Lieferung beauftragten Werks oder Lagers.
10.3. Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis nach Wahl der klagenden Partei Wiesbaden oder der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei.
10.4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
10.5. Sämtliche früheren allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit ungültig.
Besondere Dienstleistungsbedingungen
1. Anwendungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der baum-systems GmbH (kurz: baum-systems) für alle Service-Dienstleistungen und Service-Angebote der baum-systems als Auftragnehmerin. Abweichende Geschäftsbedingungen und Erklärungen des Auftraggebers sind für baum-systems auch dann unverbindlich, wenn baum-systems diesen nicht ausdrücklich widerspricht. In der Ausführung eines Auftrages liegt kein Einverständnis mit entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Bestellers. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch baum-systems schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote von baum-systems, Schriftverkehr und Vertragsabschluss
Die Service-Angebote von baum-systems sind freibleibend. Ein Auftrag kommt konkludent mit Beginn der Ausführung der Service-Dienstleistung oder mit Zugang einer entsprechenden Auftragsbestätigung zustande. Der Schriftverkehr, die Auftragserteilung und Auftragsbestätigung kann in elektronischer Form erfolgen, wenn die Identität des Absenders nachgewiesen wird.
3. Preise
Service-Dienstleistungen werden zu den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bzw. Auftragsanforderung gültigen Kostensätze für Dienstleistungen der baum-systems zuzüglich der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe berechnet. Wird innerhalb des Berechnungszeitraumes der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweils gültigen Umsatzsteuersätzen als getrennte Zeiträume vereinbart.
Grundlage bei Einsätzen im Betrieb des Auftraggebers der von diesem abzuzeichnende Arbeitsbericht (Service Report) zuzüglich der Fahrtkosten. Fahrtkosten werden dabei zu den in den Kostensätzen für Dienstleistungen von baum-systems festgelegten Pauschalen gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet. Der Auftraggeber kann alternativ zur pauschalen Fahrtkostenabrechnung, einmalig durch schriftliche Erklärung gegenüber baum-systems, eine Abrechnung nach Aufwand zu konkreten Sätzen wählen. Diese Abrechnungsform ist dann für zukünftige Service-Dienstleistungen bindend.
Verbrauchte Teile werden zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preise der baum-systems berechnet.
Kann baum-systems eine beauftragte oder teilweise erbrachte Dienstleistung unverschuldet nicht zu Ende führen, hat der Auftraggeber die erbrachte Teil-Dienstleistung gemäß dem erbrachten Teil-Aufwand zu zahlen.
4. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich, soweit nicht nachfolgend geregelt, aus dem jeweiligen konkreten Auftrag. baum-systems entscheidet eigenständig über den erforderlichen Personal- und Materialaufwand zur Erbringung der Service-Dienstleistung. baum-systems ist dabei berechtigt, Dritte mit der Erbringung der vereinbarten Leistung oder Teilen davon zu beauftragen.
Service-Dienstleistungen werden entweder als Einzelauftrag, als definierte Einzelleistung oder im Rahmen einer Servicevereinbarung erbracht. Ein Einzelauftrag ist ein individueller Auftrag, dessen Umfang sich erst bei Ausführung der Service-Dienstleistung hinreichend konkretisieren lässt. Eine definierte Einzelleistung ist ein im Leistungsumfang exakt spezifizierter Auftrag, dem in der Regel ein Angebot von baum-systems vorausgeht. Service-Dienstleistungen gegen Servicevereinbarungen beinhalten einen jeweils exakt spezifizierten Leistungsumfang und erfolgen auf Basis separater Vereinbarungen.
Verzögern sich die beauftragten Arbeiten ohne Verschulden von baum-systems oder der ausführenden Personen, hat der Auftraggeber die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. Wird eine Terminänderung oder Auftragsstornierung seitens des Auftraggebers so kurzfristig erforderlich, dass baum-systems hierdurch Kosten entstehen, können diese dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
5. Material
Bei der Lieferung von Ersatzteilen gehen die ausgebauten Teile in das Eigentum von baum-systems über. Teile, die nicht in einem Austauschverfahren aufgearbeitet werden oder für die Geltendmachung eigener Gewährleistungsansprüche oder eine Untersuchung benötigt werden, verbleiben beim Auftraggeber.
6. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet,
a) eine Gerätestörung an baum-systems unter Angabe des Gerätetyps, der Seriennummer und einer konkreten Störungsbeschreibung zu melden;
b) baum-systems eine Störungsbeseitigung unter Hinzuziehung des Gerätebedieners zu ermöglichen;
c) Wertsachen, die sich in den baum-systems-Geräten befinden, zu sichern;
d) falls nötig, die Zustimmung des Eigentümers zur Service-Dienstleistung einzuholen, wenn der Auftraggeber nicht Eigentümer des baum-systems-Gerätes ist;
e) für die notwendige Elektro- und EDV-Anbindung Sorge zu tragen sowie mit dem Gerät in Verbindung stehende Programme und Daten vor Arbeitsaufnahme zu sichern;
f) im Bedarfsfall baum-systems vor Ort durch fachlich qualifiziertes Personal nach besten Kräften zu unterstützen;
g) baum-systems über den aktuellen Aufstellungsort des Gerätes zu informieren;
h) baum-systems über vorausgegangene Eigen- oder Fremdleistungen am Gerät zu informieren, sowie
i) einen freien Zugang zum Gerät zu gewährleisten,
j) die Beauftragung durch autorisierte Personen und unter Übermittlung benötigter Informationen für die Abrechnung (z. B. Bestellnummer) sicher zu stellen.
7. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen eine Regelungslücke enthalten, nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien hiervon unberührt (§ 306 Abs. 1 BGB). Es gelten die Rechtsfolgen des § 306 Abs. 2 und 3 BGB.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist – soweit eine Vereinbarung zwischen den Parteien hierüber zulässig ist – für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Bedingungen Frankfurt am Main.
Die AGBs und besonderen Dienstleistungsbedingungen zum download:
AGB_03_2009.pdf
AGB_Dienstleistungen_03_2009.pdf